Von Oberstleutnant Oliver Horz, Referatsleiter im Luftfahrtamt der Bundeswehr
Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Unmanned Aircraft System, UAS), umgangssprachlich auch als Drohnen bekannt, sind zu einem integralen Bestandteil der modernen Gesellschaft geworden.
Sie revolutionieren und erweitern auch jenseits der bereits seit einer Dekade etablierten militärischen Anwendungen in verschiedenen Branchen wie Transport und Landwirtschaft, aber auch im Freizeitsektor den Luftraum. Angesichts der steigenden Nachfrage nach privaten und kommerziellen Anwendungen hat die europäische Luftfahrtbehörde EASA mit den „Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems“ die internationalen Kategorien „Open“, „Specific“ und „Certified“ (Offen, Speziell und Zulassungspflichtig) eingeführt und mit Hinweisen zum Betrieb versehen. Diese Regelung fokussiert vor allem auf die ersten beiden Kategorien und lässt viele Fragen bei den zulassungspflichtigen Drohnen noch offen.
Status quo der Verschiedenartigkeit
Der Flug eines herkömmlichen (bemannten) Flugzeuges unter Instrumentenflugbedingungen im kontrollierten Luftraum ist Normalität. Hunderte von Luftfahrzeugbetreibern nutzen die Dienste der verschiedenen Flugsicherungsdienstleister grenzübergreifend, um Millionen Flüge kreuz und quer innerhalb der europäischen Luftraumstrukturen durchzuführen. Die harmonisierten Regeln zur bemannten Luftfahrt, die über Jahrzehnte gewachsen und kooperativ verfeinert wurden, ermöglichen dabei einen planbaren und vor allem sicheren Betrieb. Aber was genau ist denn so anders, dass die Luftraumintegration, also die gleichberechtigte Teilnahme am allgemeinen Luftverkehr, für militärische und zivile UAS der zulassungspflichtigen Kategorie immer noch nicht Normalität ist? Zunächst ist auch im Kontext der Luftraumintegration von militärischen Drohnen die Berücksichtigung der zivilen Vorschriften für das Erreichen eines einheitlichen Sicherheitsniveaus unverzichtbar. Denn die Gründe, warum ein unbemanntes Luftfahrzeug in einem Luftraum fliegt, sei es um Lasten zu befördern oder Aufklärungsergebnisse zu erzielen, haben zunächst keine Relevanz für die Regeln und Prozesse, die dort gelten. Die internationalen Regeln haben sich bewährt und sind durch alle Luftfahrzeugführenden und -betreibenden einzuhalten.
Vor diesem Hintergrund hat das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) in der grundlegenden Vorschrift zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme in der Bundeswehr bereits 2017 festgelegt, dass die Betreiber von Drohnen des Heeres, der Luftwaffe und der Marine das gleiche Sicherheitsniveau wie in der allgemeinen Luftfahrt sicherzustellen haben. Wenn man also den Betriebsgrund außen vor lässt und nur auf das unbemannte System an sich und die Prozesse der Flugsicherungsdienstleister fokussiert, dann unterscheiden sich militärische und zivile Drohnen nicht. Daher ist es nicht nur legitim, sondern auch effizient, aus den in der letzten Dekade gemachten Erfahrung des Militärs Rückschlüsse zur einheitlichen Luftraumintegration zu ziehen. Und genau diese betreiberunabhängige Allgemeingültigkeit der Betrachtung zur Luftraumintegration hat auch die EASA erkannt und greift deswegen in verschiedenen Arbeitsgruppen auf die Expertise des LufABw zum Nutzen aller zurück.
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