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Fallschirmjäger Erweiterte Grundbefähigung

Auch der Kampf im urbanen Raum oder von Raum zu Raum gehört zu den Spezialitäten der EGB-Kräfte.
Foto ©DSK/Mader
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Erweiterung des Einsatzspektrums auf Landes- und Bündnisverteidigung

Von André Forkert

Laut Definition heißt es: Spezialisierte Kräfte des Heeres mit Erweiterter Grundbefähigung (SpezlKrH EGB oder kurz EGB) sind Soldaten des Heeres mit einem Fähigkeitsprofil, das auch der taktischen Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr dient.

Damit grenzen sich diese Männer und Frauen in vielen Bereichen in Intensität und Zielsetzung der Ausbildung und Ausrüstung von allen anderen Infanteristen ab. Werden sie nicht als Kräfte der direkten Unterstützung der Spezialkräfte eingesetzt, stehen sie wie alle anderen für Aufträge der Luftlandebrigade 1 zur Verfügung. Die EGB-Fallschirmjägerkräfte der Luftlandebrigade 1 finden sich hauptsächlich in den 2. und 3. Kompanien der beiden Fallschirmjägerregimenter 26 (Zweibrücken) und 31 (Seedorf) wieder. Damit verfügt die Luftlandebrigade 1 und somit das Heer über insgesamt vier solcher Kompanien. Sie haben grundsätzlich die gleiche Gliederung und Stärke wie die übrigen Fallschirmjägerkompanien.

Zeitenwende

Wie im gesamten Heer spielt auch hier die Zeitenwende und die damit verbundene Rückbesinnung auf die Landes- und Bündnisverteidigung eine wichtige Rolle und hat Auswirkungen auf Auftrag und Ausbildung. So werden jetzt wieder vermehrt querschnittliche Themen intensiviert wie etwa der infanteristische Kampf inklusive Jagdkampf, aber auch die Fähigkeit zur Panzerabwehr. Die EGB-Kräfte müssen wie alle Fallschirmjäger hinter feindlichen Linien gegen Hochwertziele (Führungseinrichtungen, logistische Einrichtungen, kritische Infrastrukturen) in allen Verbringungsarten eingesetzt werden können und dementsprechend dafür ausgebildet sein. Durch die angepasste (Neu-)Ausrichtung ändert sich an der lehrgangsgebundenen Ausbildung an den Ausbildungseinrichtungen erst einmal nichts. Anpassungen werden, wo immer notwendig, in der anschließenden Truppenausbildung erfolgen. Dabei wird die Ausbildung zur erweiterten Grundbefähigung sowie der Spezialisierungen in der Truppe selbst durchgeführt. Diese sind vor allem die Schießfertigkeiten und Zugangstechniken mit dem Ziel, lokale taktische Überlegenheit auch bei quantitativer Unterlegenheit zu erreichen. Hinzu kommt die erweiterte Sanitätsausbildung zum Combat First Responder und die SERE-Ausbildung (Survival, Evasion, Resistance and Escape) für eine erhöhte Überlebensfähigkeit auch in isolierten Lagen. In den EGB-Kompanien gilt es dann, aus den einzelnen Soldaten ein Team zu formen und die erlernten Taktiken, Techniken und Prozeduren im Trupp- und Gruppenrahmen weiterzuentwickeln. Zuletzt waren Teile der EGB-Kräfte auch an den beiden militärischen Evakuierungsoperationen in Kabul 2021 und im Sudan 2023 beteiligt. Dies jedoch nicht geschlossen als Kompanie, sondern als Unterstützungskräfte im Rahmen des gesamten Kräftedispositivs.

Anpassung des Auswahlverfahrens

Aktuell wird überprüft, ob eine Anpassung des EGB Auswahlverfahrens geboten ist. Ein mögliches Konzept wurde im Fallschirmjägerregiment 31 ausgearbeitet und wird aktuell getestet. Angedacht ist, dass aus dem Auswahlverfahren ein Potenzialfeststellungsverfahren wird. Die Begrifflichkeit gibt damit auch schon die Richtung vor. Es folgt dem Potenzialfeststellungsverfahren des Kommando Spezialkräfte. Auf diese Art soll geeignetes Personal in Quantität gewonnen werden, ohne gleichzeitig an Qualität einzubüßen. Kern ist, keinen geeigneten Bewerber zu verlieren, nur weil er in dem kurzen Ausschnitt der Testung (gerade) noch nicht bei voller Leistungsfähigkeit war. Der Ansatz ist stattdessen: Es soll festgestellt werden, ob der Bewerber das Potenzial hat, die vor ihm stehende Ausbildung erfolgreich abschließen zu können. Auch wenn er in bestimmten Teilbereichen aktuell noch nicht bei 100 Prozent der geforderten Leistungsfähigkeit ist. Damit erhalten auch die Bewerber eine Chance, die aus den vielfältigen anderen Bereichen der Bundeswehr kommen, welche gewisse spezifische Ausbildungsanteile noch nicht durchlaufen konnten, weil sie vorher eben mit anderen Aufgaben betraut waren.

Den ganzen Beitrag lesen Sie in HHK 5/2023!

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